Baumschutzsatzung Düsseldorf verständlich erklärt
Welche Bäume die Baumschutzsatzung in Düsseldorf schützt, wie gemessen wird und welche Ausnahmen gelten – mit Fundstellen und Prüfdatum.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Satzung gilt in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen. (§ 1 Abs. 1)
- Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 80 Zentimetern und mehr. (§ 2 Abs. 1)
- Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn einer der Stämme einen Umfang von 50 Zentimetern und mehr hat. Es zählt der stärkste Einzelstamm, nicht die Summe. (§ 2 Abs. 1)
- Gemessen wird in 100 Zentimetern Höhe über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz tiefer, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. (§ 2 Abs. 1)
- Obstbäume fallen nicht unter die Satzung, mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien; das Antragsformular spricht von Kern- und Steinobst (z. B. Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume). Für Nadelbäume, Birken oder Pappeln gibt es keine Ausnahme. (§ 2 Abs. 2)
- Unabhängig vom Stammumfang geschützt sind Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder als Ersatzbäume zu erhalten sind. (§ 2 Abs. 3)
- Verboten ist, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Wesentlich verändert ist der Aufbau, wenn ein Eingriff das charakteristische Aussehen erheblich verändert oder das weitere Wachstum beeinträchtigt. (§ 2 Abs. 4 Nr. 1)
Kurz gesagt
In Düsseldorf sind Bäume geschützt, deren Stamm in 1 Meter Höhe mindestens 80 Zentimeter Umfang hat. Bei mehrstämmigen Bäumen reicht es, wenn ein einziger Stamm 50 Zentimeter erreicht. Wer einen geschützten Baum fällen oder stark zurückschneiden will, braucht vorher eine Genehmigung der Stadt.
Grundlage ist die „Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Düsseldorf“ vom 19. Dezember 1986. Sie wurde zuletzt am 24. Oktober 2001 geändert; seitdem ist nur die Bußgeldvorschrift neu gefasst worden. Im Kern gelten also seit fast 40 Jahren dieselben Regeln.
Welche Bäume geschützt sind
Entscheidend ist der Stammumfang, nicht der Durchmesser und nicht die Höhe des Baums. Ein Umfang von 80 Zentimetern entspricht ungefähr einem Durchmesser von 25 Zentimetern.
- Einstämmige Bäume sind ab 80 Zentimetern Umfang geschützt.
- Mehrstämmige Bäume sind geschützt, sobald einer der Stämme 50 Zentimeter Umfang hat. Die Umfänge werden nicht addiert: Drei Stämme mit je 40 Zentimetern machen den Baum nicht geschützt, ein einzelner Stamm mit 52 Zentimetern dagegen schon.
- Gemessen wird in 100 Zentimetern Höhe über dem Boden. Setzt die Krone tiefer an, zählt der Umfang direkt unter dem Kronenansatz.
Wie Sie bei Hanglage, Verdickungen oder Zwieseln richtig messen, erklärt die Anleitung Stammumfang richtig messen.
Wo die Satzung gilt und wo nicht
Die Satzung gilt in den bebauten Ortsteilen Düsseldorfs und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Für die meisten privaten Gärten trifft das zu.
Nicht anwendbar ist sie
- im Wald im Sinne des Bundes- und Landeswaldgesetzes,
- auf Flächen, die ein Bebauungsplan für Land- oder Forstwirtschaft oder als Grünfläche festsetzt, soweit dort der Landschaftsplan gilt,
- in Naturschutzgebieten, bei Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen, wenn deren Verordnung eigene Regeln für Bäume enthält.
In diesen Fällen gelten andere, oft strengere Vorschriften. Der Baum-Check ordnet solche Standorte deshalb nicht automatisch ein.
Welche Bäume ausgenommen sind
Obstbäume fallen nicht unter die Satzung, mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Ein alter Apfel-, Birnen-, Kirsch- oder Pflaumenbaum ist in Düsseldorf also nicht durch die Satzung geschützt, ein Walnussbaum ab 80 Zentimetern Umfang dagegen schon.
Weitere Ausnahmen gibt es nicht. Anders als in Essen oder Hilden sind in Düsseldorf auch Nadelbäume, Birken und Pappeln geschützt, sobald sie die Größe erreichen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat 2024 zum Beispiel über eine geschützte Tanne entschieden.
Geschützt unabhängig von der Größe
Zwei Gruppen von Bäumen sind auch unter 80 Zentimetern Umfang geschützt:
- Bäume, die ein Bebauungsplan ausdrücklich als „zu erhalten“ festsetzt,
- Bäume, die als Ersatzpflanzung nach der Satzung gepflanzt wurden.
Ob das für Ihren Baum gilt, wissen Sie oft nicht aus dem Stand. Hinweise geben der Kaufvertrag, eine frühere Fällgenehmigung mit Auflage oder der Bebauungsplan, den die Stadt online bereitstellt. Im Zweifel fragen Sie beim Gartenamt nach.
Was verboten ist, auch ohne zu fällen
Verboten ist nicht nur das Fällen. Die Satzung untersagt, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Wesentlich ist ein Eingriff, wenn er das charakteristische Aussehen des Baums erheblich verändert oder sein weiteres Wachstum beeinträchtigt. Ein starkes Einkürzen der Krone kann deshalb genauso genehmigungspflichtig sein wie eine Fällung.
Auch der Wurzel- und Kronenbereich ist geschützt. Verboten sind Eingriffe, an denen der Baum absterben kann, insbesondere
- Pflastern, Asphaltieren oder Betonieren der Fläche,
- Abgrabungen, Ausschachtungen und Aufschüttungen,
- Ausbringen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen oder Abwasser,
- Unkrautvernichtungsmittel und Streusalz.
Wer im Wurzelbereich eine Terrasse, eine Garage oder Leitungen plant, sollte das vorher mit dem Gartenamt klären.
Was ohne Antrag erlaubt ist
Ohne Genehmigung dürfen Sie geschützte Bäume fachgerecht pflegen, zum Beispiel Totholz entfernen oder die Krone schonend auslichten. Erlaubt ist auch, einen Baum fachgerecht auf demselben Grundstück zu verpflanzen.
Droht unmittelbar Gefahr, etwa weil ein Baum nach einem Sturm auf das Haus zu stürzen droht, dürfen Sie sofort handeln. Sie müssen die Maßnahme dem Gartenamt aber unverzüglich melden und begründen. Fotografieren Sie den Zustand vorher mit Datum und Uhrzeit. Wer die Meldung unterlässt, handelt ordnungswidrig.
Was bei Verstößen droht
Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, schädigt oder wesentlich verändert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen. Zusätzlich verlangt die Stadt Ersatzpflanzungen im Wert der entfernten Bäume oder eine Ausgleichszahlung.
Wann die Stadt eine Fällung genehmigt, erklärt die Seite Fällgenehmigung in Düsseldorf. Wie der Antrag abläuft, steht unter Fällantrag in Düsseldorf.
Häufige Fragen
Gilt die Satzung auch für meinen Privatgarten?
In aller Regel ja. Sie gilt in den bebauten Ortsteilen und in Bebauungsplangebieten, und dazu gehören fast alle Wohngrundstücke in Düsseldorf. Ausnahmen sind Wald und Schutzgebiete mit eigenen Regeln.
Ist meine Tanne oder Fichte geschützt?
Ja, wenn der Stamm in 1 Meter Höhe mindestens 80 Zentimeter Umfang hat. Die Düsseldorfer Satzung nimmt Nadelbäume nicht aus.
Darf ich einen geschützten Baum ohne Antrag zurückschneiden?
Ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege ist erlaubt. Ein Rückschnitt, der das Aussehen erheblich verändert oder das Wachstum beeinträchtigt, gilt dagegen als wesentliche Veränderung und braucht eine Genehmigung.
Mein Baum hat zwei Stämme mit je 45 Zentimetern. Ist er geschützt?
Nein, nach der Satzung nicht. Mehrstämmige Bäume sind erst geschützt, wenn ein einzelner Stamm 50 Zentimeter erreicht; die Umfänge werden nicht zusammengezählt. Liegt ein Stamm knapp unter der Grenze, messen Sie lieber ein zweites Mal sorgfältig nach.
Gilt für meinen Baum zusätzlich der Artenschutz?
Ja, immer. Nester, Baumhöhlen und Quartiere geschützter Tiere dürfen das ganze Jahr nicht zerstört werden, auch bei Bäumen, die nicht unter die Satzung fallen. Mehr dazu unter Artenschutz bei der Baumfällung.
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