Baumschutz und Fällgenehmigung
Baumschutzsatzung, Fällgenehmigung, Fällzeitraum, Artenschutz und richtige Stammmessung – verständlich erklärt, mit Quellen und Prüfdatum.
Regeln nach Stadt
| Stadt | Geschützt ab Stammumfang | Mehrstämmige Bäume | Gemessen in | Gebühr Genehmigung |
|---|---|---|---|---|
| Düsseldorf | 80 cm | ein Stamm ab 50 cm | 100 cm Höhe | 76 € |
Stand der Regelbasis je Stadt siehe Quellenhinweis der jeweiligen Stadtseite.
Kurz gesagt
Ob ein Baum geschützt ist, entscheidet in erster Linie Ihre Stadt oder Gemeinde. Viele Kommunen haben eine Baumschutzsatzung, die festlegt, ab welcher Größe ein Baum nur mit Genehmigung gefällt werden darf. Zwei Regeln aus dem Bundesnaturschutzgesetz gelten zusätzlich überall: der Fällzeitraum im Sommerhalbjahr und der ganzjährige Artenschutz.
Bevor Sie einen Baum fällen oder stark zurückschneiden, sollten Sie deshalb drei Fragen klären: Gilt bei Ihnen eine Satzung, und fällt Ihr Baum darunter? Ist gerade Fällzeit? Leben Tiere im Baum?
Drei Ebenen des Baumschutzes
1. Die kommunale Baumschutzsatzung. Sie ist der wichtigste Maßstab für private Gärten. Die Satzung legt fest, welche Bäume geschützt sind, welche Eingriffe verboten sind und unter welchen Voraussetzungen die Stadt eine Fällung genehmigt. Jede Kommune entscheidet selbst, ob sie eine Satzung erlässt und wie streng sie ist.
2. Der Fällzeitraum. Vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume zu beseitigen, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt. Ob ein privater Hausgarten als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist eine Auslegungsfrage. Wer sichergehen will, plant Fällungen für Oktober bis Februar.
3. Der Artenschutz. Er gilt das ganze Jahr und unabhängig davon, ob der Baum unter eine Satzung fällt. Tiere besonders geschützter Arten dürfen nicht getötet, streng geschützte Arten und Vögel nicht erheblich gestört und ihre Nester, Höhlen und Quartiere nicht beschädigt werden. Auch ein kleiner, nicht geschützter Baum darf deshalb nicht gefällt werden, solange darin Vögel brüten oder Fledermäuse wohnen.
Ein Verstoß gegen eine dieser Ebenen kann teuer werden. Kommunale Satzungen sehen Bußgelder und Ersatzpflanzungen vor, das Bundesrecht ebenfalls.
Was sich von Stadt zu Stadt unterscheidet
Baumschutzsatzungen ähneln sich im Aufbau, unterscheiden sich aber in den Details. Die wichtigsten Unterschiede:
- Schwelle: Ab welchem Stammumfang ein Baum geschützt ist. Üblich sind Werte zwischen 60 und 100 Zentimetern, bei mehrstämmigen Bäumen oft niedrigere Werte je Stamm.
- Messhöhe: Meist wird in 1 Meter Höhe gemessen, manche Satzungen nennen 1,30 Meter.
- Ausgenommene Baumarten: Viele Städte nehmen Obstbäume aus, einige auch Nadelbäume, Birken oder Pappeln.
- Gründe für eine Genehmigung: Fast überall genügen Gefahr und Krankheit. Ob Verschattung oder Schäden am Haus reichen, regelt jede Satzung anders.
- Gebühren und Ersatzpflanzungen: Höhe der Verwaltungsgebühr und Umfang des Ersatzes sind kommunal festgelegt.
Manche Kommunen haben gar keine Baumschutzsatzung. Dann gelten nur Fällzeitraum und Artenschutz, gegebenenfalls Festsetzungen im Bebauungsplan.
Die Tabelle unten zeigt die Regeln der Städte, die wir bereits geprüft haben, jeweils mit Quelle und Prüfdatum.
So prüfen Sie Ihren Baum
- Stammumfang messen. Maßband um den Stamm, in der Höhe, die Ihre Satzung vorgibt. Bei mehreren Stämmen jeden Stamm einzeln.
- Baumart bestimmen. Ist es ein Obstbaum, ein Nadelbaum oder eine andere Art, die Ihre Stadt ausnimmt?
- Regeln Ihrer Stadt nachlesen. Schwelle, Ausnahmen und Genehmigungsgründe finden Sie auf der Stadtseite.
- Auf Tiere achten. Nester, Höhlen und Kotspuren sprechen für Bewohner. Dann vorerst nicht fällen.
- Bei Bedarf Antrag stellen. Erst fällen, wenn die Genehmigung schriftlich vorliegt.
Der Baum-Check nimmt Ihnen die Einordnung ab: Sie geben Standort, Baumart und Stammumfang ein und erhalten eine Einschätzung, ob eine Genehmigung nötig ist, mit den passenden Quellen.
Häufige Fragen
Gilt überall eine Baumschutzsatzung?
Nein. Jede Stadt und Gemeinde entscheidet selbst, ob sie eine erlässt. Gibt es keine, gelten trotzdem der Fällzeitraum und der Artenschutz.
Brauche ich für kleine Bäume eine Genehmigung?
Nach einer Baumschutzsatzung meist nicht, solange der Baum unter der Schwelle liegt. Ausnahmen sind Bäume, die ein Bebauungsplan schützt oder die als Ersatzpflanzung gesetzt wurden. Der Artenschutz gilt auch für kleine Bäume.
Darf ich im Sommer einen Baum fällen?
Zwischen 1. März und 30. September ist das Beseitigen von Bäumen außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen verboten; schonende Pflegeschnitte sind erlaubt. Für private Gärten ist die Rechtslage nicht eindeutig. Bei Gefahr im Verzug dürfen Sie handeln, müssen die Maßnahme aber in der Regel der Stadt melden.
Darf ich einen geschützten Baum zurückschneiden?
Fachgerechte Pflege ist in der Regel erlaubt. Ein starker Rückschnitt, der das Aussehen des Baums erheblich verändert oder sein Wachstum beeinträchtigt, braucht dagegen oft eine Genehmigung wie eine Fällung.
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