Kurz gesagt

Der Artenschutz gilt das ganze Jahr und für jeden Baum, egal wie groß er ist und ob Ihre Stadt eine Baumschutzsatzung hat. Tiere besonders geschützter Arten dürfen nicht getötet, streng geschützte Arten und Vögel nicht erheblich gestört und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht beschädigt werden. Prüfen Sie deshalb vor jeder Fällung, ob Tiere im Baum leben.

Satzung und Artenschutz sind zwei Paar Schuhe

Die Baumschutzsatzung schützt den Baum selbst. Der Artenschutz schützt die Tiere, die darin leben. Beides gilt nebeneinander:

  • Eine Fällgenehmigung der Stadt erlaubt nur den Eingriff nach der Satzung. Sie erlaubt nicht, Nester oder Quartiere geschützter Tiere zu zerstören.
  • Ein Baum, der nicht unter die Satzung fällt, darf trotzdem nicht gefällt werden, solange darin Vögel brüten oder Fledermäuse wohnen.

Ausnahmen vom Artenschutz kann nur die Untere Naturschutzbehörde erteilen, nicht das Gartenamt.

Wann der Artenschutz greift

Fast alle heimischen Vogelarten sind besonders geschützt, alle Fledermausarten streng. Achten Sie auf diese Zeichen:

  • Nester in der Krone, auch alte Nester von Elstern oder Krähen, die oft wiederbenutzt werden,
  • Baumhöhlen und Spechtlöcher, häufig Brut- oder Schlafplatz,
  • Rindentaschen und Spalten, in denen Fledermäuse den Tag verbringen,
  • Kot und Fraßspuren am Stammfuß,
  • Ein- und Ausflug in der Dämmerung.

Besonders wertvoll für Tiere sind alte Bäume mit Totholz und Höhlen. Gerade solche Bäume werden oft wegen ihres Zustands gefällt.

Was Sie vor der Fällung tun

  1. Baum ansehen: Krone, Stamm und Höhlen mit Fernglas und Taschenlampe absuchen, am besten auch in der Dämmerung.
  2. Fotos machen: auffällige Stellen dokumentieren.
  3. Fachbetrieb informieren: Gute Baumpfleger prüfen den Baum vor Beginn ohnehin und brechen ab, wenn sie Tiere finden.
  4. Im Zweifel Fachleute fragen: Bei Höhlen oder Verdacht auf Fledermäuse lohnt eine Prüfung durch Sachverständige oder eine Anfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
  5. Abwarten, wenn Tiere da sind: Brutzeiten gehen vorbei. Oft reicht es, die Fällung um einige Wochen zu verschieben.

Was das für den Zeitpunkt bedeutet

Zusätzlich zum Artenschutz verbietet das Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September, Bäume außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen zu beseitigen. Wer im Herbst oder Winter fällt, trifft seltener auf brütende Vögel. Fledermäuse überwintern aber auch in Bäumen, deshalb gilt die Prüfung das ganze Jahr. Mehr dazu unter Fällzeitraum.

Häufige Fragen

Im Baum ist ein leeres Nest. Darf ich fällen?

Ein verlassenes Nest einer Art, die jedes Jahr neu baut, ist kein Hindernis außerhalb der Brutzeit. Viele Arten nutzen Nester und vor allem Höhlen aber mehrfach. Im Zweifel fragen Sie Fachleute, bevor Sie fällen.

Gilt der Artenschutz auch, wenn die Stadt die Fällung genehmigt hat?

Ja. Die Genehmigung der Stadt ersetzt die artenschutzrechtliche Prüfung nicht.

Was passiert, wenn erst bei der Fällung Tiere entdeckt werden?

Dann wird die Arbeit unterbrochen. Der Fachbetrieb sichert die Stelle, und das weitere Vorgehen wird mit Fachleuten oder der Naturschutzbehörde abgestimmt.